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Immer wieder ist die Abgeltung von geleisteten Überstunden in der arbeitsrechtlichen Praxis ein gefragtes, leider auch ein
schwieriges Problem. Schwierig nicht aus rein rechtlichen Gründen, sondern meist aus praktischen Gründen, die Geltendmachung von geleisteten Überstunden scheitert i. d. R. nämlich am Nachweis.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung von Überstunden bzw. geleisteter Mehrarbeit. So weit die Mehrarbeit in den Tarifverträgen und/oder im konkreten Arbeitsvertrag ausdrücklich und
detailliert geregelt worden ist, besteht zumindest Klarheit über Art und Weise der Berechnung. Sind Arbeitszeiterfassungssysteme vorhanden, besteht auch Klarheit über die tatsächliche Anwesenheit am
Arbeitsplatz, dann stellt die Abrechnung von Überstunden auch regelmässig kein Problem dar.
Vielfach werden aber Mehrarbeitsstunden nicht von Arbeitgeberseite erfasst, die Abgeltung wird "versprochen" oder nur lose oder gar nicht vereinbart und besprochen, und, in fast allen
problematischen Fällen nicht ausdrücklich durch den Vorgesetzten angeordnet. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer im Streitfall verpflichtet, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wann er
Mehrarbeit geleistet hat und dass die Mehrarbeit ausdrücklich angeordnet worden ist.
Anwaltliche Tätigkeit ist und sollte immer auf die Frage gerichtet sein, wie ein Arbeitsrichter letzten Endes über den geltendgemachten Anspruch entscheiden wird bzw. welche Voraussetzungen für dessen
Entscheidung erfüllt sein müssen. Bei Überstunden bedeutet dies konkret, dass der Arbeitnehmer genau angeben muss, was seine reguläre, vertraglich vereinbarte und/oder seine übliche tägliche Arbeitszeit
ist, an welchen Tagen genau Überstunden geleistet worden sind und wann, welcher Vorgesetzter, die Leistung von Mehrarbeit verlangt bzw. beauftragt hat!
Bereits diese Darstellung ist nicht zu unterschätzen: der Arbeitnehmer muss genau angeben, von welcher Uhrzeit bis zu welcher Uhrzeit er an welchem Tag Mehrarbeit geleistet hat und warum. Hat der
Arbeitgeber Überstunden angeordnet, wie, unter welchen Umständen? Was wurde gesagt? Wie werden die Überstunden berechnet? Alle diese Punkte müssen vom Arbeitnehmer und dann letztlich durch den
Rechtsanwalt dem Gericht im Detail dargestellt werden.
Diese Darstellung betrifft die so genannten Darlegungslast: derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss nachvollziehbar darstellen, auf welche Tatsachen er seinen Anspruch stützt.
Das nächste Problem ist aber der Nachweis, dass diese, so behaupteten, Tatsachen auch tatsächlich richtig sind. Bestreitet der Arbeitgeber, Überstunden angeordnet zu haben oder auch, dass der Arbeitnehmer
überhaupt Überstunden geleistet hat, muss der Arbeitnehmer seinen Tatsachenvortrag nachweisen. Sofern er nicht über gegengezeichnete Stundenzettel verfügt, auch keine eigenen, persönlichen Aufzeichnungen
über jede einzelne Überstunde vorhanden sind, wird erfahrungsgemäss auf Zeugen verwiesen, die die Überstunden bestätigen sollen. Die hiermit verbundene Problematik wird von Laien regelmäßig unterschätzt,
denn letzten Endes geht es darum, dass dieser konkrete Zeuge vor Gericht tatsächlich aussagen und auf Frage des Gerichts überzeugend, nachvollziehbar und glaubwürdig bestätigen müsste, dass er sich z. B.
an den 24.11.2000 genau erinnern kann und noch genau weiß, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag bis 18:30 Uhr gearbeitet hat! Hierauf wird natürlich gefragt, warum der Zeuge sich genau an diesen Tag und
an jeden weiteren Tag, den er vor Gericht bestätigen soll, auch tatsächlich erinnern kann. Wenn es sich um z. B. ein konkretes Projekt handelt, mögen derartige Bestätigungen nachvollziehbar sein, wohl
kaum dann, wenn es sich um reguläre, alltägliche Tätigkeiten handelt, die zudem länger als ein bis zwei Monate zurückliegen.
Aus diesem Grunde ist jedem Arbeitnehmer dringend zu empfehlen, sich Überstunden abzeichnen zu lassen oder zumindest genauste Aufstellungen zu führen (genaue Uhrzeit, von wann bis wann, welcher
Mitarbeiter könnte dies bestätigen und hat gegebenenfalls auch Überstunden geleistet) und zu notieren, wer die Überstunden angeordnet hat, gegebenenfalls warum es zwingend war, länger an dem und dem Tag
zu bleiben.
Ob eigenen Notizen letztlich überhaupt ein Beweiswert zukommt, hängt vom Einzelfall, ggffls. vom jeweiligen Richter ab. Ohne solche ist es jedenfalls schon von vornherein nahezu
ausgeschlossen, überhaupt eine Beweisaufnahme durch das Gericht zu erzwingen.
Zur Illustration sei auf nachfolgende Texte, die durch den Anwalt (letztlich durch den Mandanten) entsprechend zu ergänzen sind:
Muster: 1
Die regelmäßige Arbeitszeit der klägerischen Partei betrug wöchentlich ____ Stunden in der 5-Tage-Woche. Die Arbeitszeit war von montags bis freitags jeweils von ____ bis ____
Uhr , mit einer Mittagspause von ____ Minuten von ____ bis ____ Uhr. Die klägerische Partei hat wöchentlich ____ Überstunden geleistet. Die beklagte Partei hat zwar die Überstunden nicht ausdrücklich
angeordnet, sie wußte aber, dass die klägerische Partei diese Überstunden leistete und erwartete dies auch. Die Überstunden hat die beklagte Partei gebilligt und geduldet, da diese betriebsnotwendig
waren, denn Beispiel: die allgemeinen Bürozeiten reichten bis abends ... Uhr. Der Geschäftsführer rief z.B. regelmässig nach 17:00 Uhr an und fragte nach den eingegangenen ... . Beispiel:
Die klägerische Partei hat sich immer wieder an die beklagte Partei gewandt, dass die übertragene Arbeit während der normalen Arbeitszeit nicht zu schaffen sei. Die beklagte Partei sagte, die klägerische
Partei solle sehen, wie die Arbeit fertig werde, Hauptsache, dass die Arbeit gemacht werde.
Mithin kann die klägerische Partei eine Überstundenvergütung gemäß folgender Berechnung verlangen:
- Am ... wurde über die tägliche Arbeitszeit von ... Stunden hinaus, ... weitere Stunden gearbeitet..
oder: Im Zeitraum vom ... bis wurde regelmässig bis ... Uhr gearbeitet.
- Dies ergibt insgeamt pro Woche/Monat bzw. in dem Zeitraum vom ... bis ... insgesamt ... Überstunden.
- Die Überstunden sind nach einem Stundenlohn von ... Euro zu berechnen, weil ... .
Demnach ergibt sich für die zuvor berechneten Gesamtstunden ein Betrag iHv. ... Euro, der dem Klageantrag entspricht.
Muster: 2
Die regelmäßige Arbeitszeit der klägerischen Partei betrug wöchentlich 40 Stunden in der 5-Tage-Woche. Die Arbeitszeit war von montags bis freitags jeweils von ____ bis ____ Uhr
verteilt, mit einer Mittagspause von ____ Minuten von ____ bis ____ Uhr. Die klägerische Partei hat wöchentlich ____ Überstunden geleistet. Diese Überstunden sind von der beklagten Partei ausdrücklich angeordnet worden, und zwar jeweils durch .... und
Beispiel: kurz vor Dienstschluss, ... .
Mithin kann die klägerische Partei verlangen, dass die wöchentlichen Überstunden gemäß folgender Berechnung vergütet werden:
... (s.o.).
weitere Problematik: Ist die Geltendmachung von Mehrarbeit/Überstunden verjährt oder aufgrund einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag ausgeschlossen?
Michael Feinen, Rechtsanwalt
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