Anwaltskanzlei Feinen

Kündigungen, Befristungen und Aufhebungsverträge sind schriftlich abzufassen

Ab dem 01.05.2000 gilt für Kündigungen, befristete Arbeitsverträge und Aufhebungsverträge von Arbeitsverhältnissen die Schriftform. Dies sieht nunmehr der neue § 623 BGB vor.

Mündliche Kündigungen sind nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung unwirksam.

1. Hintergrund

Zum Schutz vor unbedachten Kündigungen und dem notwendigen Nachweis, dass überhaupt eine Kündigung ausgesprochen worden ist, sind ab sofort Kündigungen nur noch schriftlich möglich.

Erfasst werden ordentliche Kündigungen (mit Kündigungsfrist) aber ebenso auch die außerordentlichen oder landläufig als “fristlos” bezeichneten Kündigungen, auch sogenannte Änderungskündigungen, da sie bei Ablehnung des geänderten Vertragsangebotes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

2. Befristungen

Ab 01.05.2000 müssen auch Befristungen von Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart werden. Nach dem Gesetz besteht kein Unterschied zwischen Befristungen aufgrund eines sachlichen Grundes (z.B. Schwangerschaftsvertretung) oder bei Befristungen, die durch Zeitablauf enden. Hierbei ist die Befristung selbst in einem Vertrag schriftlich zu erfassen, nicht der gesamte Vertrag. Ebenso ist der festgelegte Zweck der Befristung aber ebenfalls formbedürftig genauso wie eine Bedingung, die vereinbart werden soll. Gleiches gilt für eine befristete Verlängerung.

3. Aufhebungsverträge

Die in der Praxis sehr häufig vorkommenden Aufhebungs- oder auch Abwicklungsverträge müssen ab dem 01.05.2000 vollständig schriftlich abgeschlossen werden. Hiernach sind alle Regelungen des Vertrages schriftlich zu fassen und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

4. Konsequenzen bei Verstößen gegen die Schriftform

Eine ganz gravierende Folge des Verstoßes gegen die geforderte Schriftform ist, dass Kündigungen unwirksam sind, das Arbeitsverhältnis besteht weiter fort und zu dem kann die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung vor den Arbeitsgerichten zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.

Unwirksam vereinbarte Befristungen bewirken das Entstehen von unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Innerhalb von 3 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist jedoch vor dem Arbeitsgericht diese Rechtsfolge geltend zu machen.

Bei Aufhebungsverträgen besteht das Arbeitsverhältnis ebenfalls weiter fort. Die aufgrund eines Aufhebungsvertrages geleistete Abfindung (usw.) muss zurückgezahlt werden.

5. Schriftform

Was das Gesetz unter Schriftform versteht, ist in § 126 BGB geregelt. Danach muss eine Urkunde erstellt und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Bei Verträgen müssen beide Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen. Schriftform wird grundsätzlich nur durch eine notarielle Beurkundung ersetzt.

6. Empfehlungen

Um die dargestellten Folgen der Nichtbeachtung der Schriftform zu vermeiden, sollte bei Kündigung, Befristung und Aufhebungsvertrag stets die Schriftform eingehalten werden. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch zu empfehlen, Kündigungsgrund und Kündigungstermin zu nennen.

 


Rechtsanwalt Feinen, 50674 Köln, Kanzlei für Inkasso und Arbeitsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Forderungsbeitreibung (debt collection )