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Kündigungen, Befristungen und Aufhebungsverträge sind schriftlich abzufassen 1. Hintergrund Zum Schutz vor unbedachten Kündigungen und dem notwendigen Nachweis, dass überhaupt eine Kündigung ausgesprochen worden
ist, sind ab sofort Kündigungen nur noch schriftlich möglich. 2. Befristungen Die in der Praxis sehr häufig vorkommenden Aufhebungs- oder auch Abwicklungsverträge müssen ab dem 01.05.2000 vollständig schriftlich abgeschlossen werden. Hiernach sind alle Regelungen des Vertrages schriftlich zu fassen und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Eine ganz gravierende Folge des Verstoßes gegen die geforderte Schriftform ist, dass Kündigungen unwirksam sind, das
Arbeitsverhältnis besteht weiter fort und zu dem kann die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung vor den Arbeitsgerichten zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Bei Aufhebungsverträgen besteht das Arbeitsverhältnis ebenfalls weiter fort. Die aufgrund eines Aufhebungsvertrages geleistete Abfindung (usw.) muss zurückgezahlt werden. 5. Schriftform Was das Gesetz unter Schriftform versteht, ist in § 126 BGB geregelt. Danach muss eine Urkunde erstellt und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Bei Verträgen müssen beide Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen. Schriftform wird grundsätzlich nur durch eine notarielle Beurkundung ersetzt. 6. Empfehlungen Um die dargestellten Folgen der Nichtbeachtung der Schriftform zu vermeiden, sollte bei Kündigung, Befristung und Aufhebungsvertrag stets die Schriftform eingehalten werden. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch zu empfehlen, Kündigungsgrund und Kündigungstermin zu nennen.
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Rechtsanwalt Feinen, 50674 Köln, Kanzlei für Inkasso und Arbeitsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Forderungsbeitreibung (debt collection ) |