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Haftungsausschluss einer “GbR mit beschränkter Haftung”?
Ein wesentlicher
Nachteil einer GbR liegt für die Gesellschafter in der persönlichen Haftung. Sie haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Den Versuchen vieler Gesellschafter, dieser Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme
durch einen Zusatz, “mbH” zu entgehen, hat nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.
Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Haftungsbeschränkung nicht durch eine einseitige
Erklärung erreicht werden kann. Eine Haftungsbeschränkung kann nur dann wirksam werden, wenn es dem Gesellschafter gelingt, eine individuelle Haftungsabrede in den Vertrag aufzunehmen.
Eine
Haftungsbeschränkung durch einseitige Erklärung widerspreche den allgemeinen Grundsätzen des BGB und des Handelsrechts. Das Ziel der Gesellschafter, nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zu haften, der aus
dem Namenszusatz ersichtlich sein soll, vermag dieser Zusatz nicht herbeizuführen. Es gilt in diesen Fällen das gleiche wie für eine Vor-GmbH, die bereits als GmbH oder GmbH i.G. auftritt.
Der BGH vertrat die
Ansicht, dass der Ausschluss der persönlichen Haftung dadurch erreicht werden könne, in dem eine andere Rechtsform, beispielsweise die der GmbH, gewählt wird. Kleinen Gesellschaften stehen die Rechtsformen der
Personenhandelsgesellschaften offen. Hier kann eine Haftungsbeschränkung beispielsweise durch die Kommanditgesellschaft erreicht werden.
Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, die das Gesetz jeweils nur unter
den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Handelsgesellschaften gestattet, würden unterlaufen, wenn die Haftungsbeschränkung der GbR einseitig gestattet würde. Eine solche Möglichkeit birgt nicht unerheblichen
Gefahren für den Rechtsverkehr, da einschlägige Vorschriften über die Aufbringung eines Mindestkapitals und Kapitalerhaltung bei der GbR gerade fehlen.
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