Anwaltskanzlei Feinen

Kurzinfo - Arbeitslohn/Insolvenzgeld

Dienst- und Arbeitsverhältnisse bestehen bei Insolvenz des Arbeitgebers fort. Löhne und Gehälter werden zunächst weiter aus der Masse bezahlt, sie sind nicht länger - wie nach dem früheren Konkursrecht - als Masseforderung zu betrachten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind Löhne und Gehälter für die Dauer von drei Monaten ab der gerichtlichen Entscheidung über Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens durch den Anspruch auf Insolvenzgeld abgedeckt. Das Insolvenzgeld wird auf Antrag des Arbeitnehmers rückwirkend vom Arbeitsamt gezahlt. Der Antrag muss aber innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten erfolgen.

Dem Arbeitnehmer kann nach § 186 SGB III ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewährt werden. Dies ist für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, schon nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich. Alle anderen können sich ihr rückständiges Arbeitsgeld von ihrer Hausbank an das Kreditinstitut vorfinanzieren lassen. Dies ist möglich, indem die Bank den monatlich rückständigen Nettolohn als Darlehen auszahlt. Als Sicherheit kann das Kreditinsitut ein Pfandrecht an der Lohnforderung erwerben. Die Bank kann aber auch die ausstehende Gehaltsforderung kaufen und sich diese gegen Zahlung des Nettolohnes abtreten lassen.

Diese Vorfinanzierungsmöglichkeit kann auch das insolvente Unternehmen selbst vor Insolvenz-Antragsstellung nutzen, um erheblichen Geldabfluss aus der Unternehmens-Masse zu vermeiden. Die Vorfinanzierung erfogt dann nicht von verschiedenen Banken für jeden Arbeitnehmer einzeln, sondern kollektiv für alle zusammen. Dann kauft das vorfinanzierende Kreditinstitut die Lohn- und Gehaltsansprüche aller Arbeitnehmer, die durch den Betriebsrat vertreten werden, ab. Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung in Höhe der Netto-Löhne der Arbeitnehmer werde deren Lohnforderungen dann an das Kreditinstitut abgetreten. Auf diese Weise erhalten die Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der üblichen Netto-Löhne, ohne dass das Unternehmen die Gehälter aus der Haftungsmasse zahlt.

Voraussetzung einer solchen kollektiven Vorfinanzierung ist aber die Zustimmung des Arbeitsamtes. Dies wird nur erteilt, wenn eine positive Prognose den Erhalt von Arbeitsplätzen im Rahmen einer Unternehmenssanierung in Aussicht stellt.

Haftungsausschluss einer “GbR mit beschränkter Haftung”?

Ein wesentlicher Nachteil einer GbR liegt für die Gesellschafter in der persönlichen Haftung. Sie haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Den Versuchen vieler Gesellschafter, dieser Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme durch einen Zusatz, “mbH” zu entgehen, hat nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Haftungsbeschränkung nicht durch eine einseitige Erklärung erreicht werden kann. Eine Haftungsbeschränkung kann nur dann wirksam werden, wenn es dem Gesellschafter gelingt, eine individuelle Haftungsabrede in den Vertrag aufzunehmen.

Eine Haftungsbeschränkung durch einseitige Erklärung widerspreche den allgemeinen Grundsätzen des BGB und des Handelsrechts. Das Ziel der Gesellschafter, nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zu haften, der aus dem Namenszusatz ersichtlich sein soll, vermag dieser Zusatz nicht herbeizuführen. Es gilt in diesen Fällen das gleiche wie für eine Vor-GmbH, die bereits als GmbH oder GmbH i.G. auftritt.

Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Ausschluss der persönlichen Haftung dadurch erreicht werden könne, in dem eine andere Rechtsform, beispielsweise die der GmbH, gewählt wird. Kleinen Gesellschaften stehen die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften offen. Hier kann eine Haftungsbeschränkung beispielsweise durch die Kommanditgesellschaft erreicht werden.

Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, die das Gesetz jeweils nur unter den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Handelsgesellschaften gestattet, würden unterlaufen, wenn die Haftungsbeschränkung der GbR einseitig gestattet würde. Eine solche Möglichkeit birgt nicht unerheblichen Gefahren für den Rechtsverkehr, da einschlägige Vorschriften über die Aufbringung eines Mindestkapitals und Kapitalerhaltung bei der GbR gerade fehlen.

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Rechtsanwalt Feinen, 50674 Köln, Kanzlei für Inkasso und Arbeitsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Forderungsbeitreibung (debt collection )