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Anwalts- und Gerichtsgebühren Das Prozess- und Kostenrisiko
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Nach unserem Prozeßrecht muss die Partei, die den Rechtsstreit verliert, sämtliche
Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Die Gebühren des Gerichtes und das Honorar der Rechtsanwälte werden aus gesetzlich verankerten Tabellen (s.u.) berechnet (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung = BRAGO bzw. Kostenordnung). Grundlage der Berechnung ist der sog.
Streit- oder Gegenstandswert. Ausgegangen wird also von dem Betrag, um den gestritten wird (wieviel Euro verlangt der Kläger?). Dem Streitwert entspricht nach der Tabelle jeweils eine bestimmte
Gebühr, z.B. dem Streitwert von Euro 10.000,00 eine volle Gebühr von Euro 437,00 und einem Wert von Euro 5.000,00 einer Gebühr von Euro 270,90. Gleiches gilt für die Gerichtskosten, die Beträge liegen
hier aber niedriger (Euro 196,00 bzw. Euro 121,00). Nach dem Streitwert werden schon vor Einreichung einer Klage die Kosten für den Gerichtsvorschuss und einen anwaltlichen Kostenvorschuss
berechnet. Für das Gericht ist ein Vorschuss in Höhe einer dreifachen Gebühr, im o.g. Beispiel z.B. 3 x Euro 196,- = Euro 588,- (bei Streitwert Euro 10.000,-) zu bezahlen. Ohne Bezahlung dieses Vorschusses wird die Klage nicht zugestellt und damit die Verjährung nicht unterbrochen - das Gericht wird in keiner Weise tätig!
Bitte haben Sie Verständnis, daß eine Klage von uns nur eingereicht werden kann, wenn wir selbst über den entsprechenden Vorschuss
für das Gericht verfügen. In der Regel wird der Gerichtskostenvorschuss durch uns Anwälte per Verrechnungsscheck dem Klageantrag beigefügt. Endgültig wird der Streitwert erst nach Abschluss des Verfahrens vom Gericht festgesetzt. Wir Anwälte machen einen
Honorarvorschuss
geltend, der bei uns i.d.R. bei 1 vollen Gebühr (sog. 10/10-Gebühr) des Streitwertes liegt. Ausser bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung werden auch wir erst i.d.R. nach entsprechendem Zahlungseingang tätig.
In einem gerichtlichen Verfahren
fallen für jeden Anwalt mindestens zwei Gebühren (sog. Prozess- und Verhandlungsgebühr), maximal vier Gebühren (sog. Beweis- und/oder Vergleichsgebühr) an. Bei zwei Anwälten können also theoretisch 8 Gebühren in jeder Instanz anfallen, was freilich die Ausnahme sein dürfte. Hinzukommen noch Kosten für Fotokopien, eine Auslagenpauschale sowie die entsprechende Mehrwertsteuer.
Wenn in Ihrem Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten
notwendig wird, kann es zu erheblichen Mehrkosten kommen: Ein Sachverständigengutachten unter Euro 1.000,- ist kaum realistisch. In der Regel können Sie von 2000,00 - 4000,00 Euro ausgehen. Letztlich werden auch diese Kosten von demjenigen bezahlt, der den Rechtsstreit verliert, die Kosten werden den gesamten Prozeßkosten zugeschlagen.
Es ist auch möglich, dass Sie mit Ihrer Klage nur zum Teil gewinnen. Die Kosten des Verfahrens werden dann entsprechend aufgeteilt bzw. gequotelt, und zwar die gesamten Kosten, also einschließlich
der Sachvertändigenkosten, Reisekosten usw.. Das bedeutet bei einem Verlust/Gewinn der Klage um die Hälfte, daß auch die Hälfte der Kosten zu übernehmen sind, bei Gewinn/Verlust um 75% erfolgt
entsprechend eine Kostenaufteilung
von 3/4 zu 1/4 usw. Die Berechnung und Festsetzung erfolgt in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren nach Prozeßabschluss (sog. Kostenfestsetzungsverfahren). Hier reichen die Anwälte ihre jeweiligen Honorrechnungen bei Gericht ein, das Gericht berechnet dann den entsprechenden Betrag, der von der oder beiden Parteien zu zahlen ist.
Wenn wir Ihnen auf Anfrage zu Ihrem Fall das sog. Prozessrisiko
angeben, betrifft dies nur den Fall, dass Sie mit der Klage vollständig unterliegen, wovon wir natürlich nicht ausgehen. Ausgegangen wird hier von drei Anwaltsgebühren (ohne Kosten eines Sachverständigen, Reisekosten usw.).
TIPP: Ihr Kostenrisiko bei vollständigem Verlust einer Klage liegt bei ungefähr bei der Hälfte Ihrer eigenen Forderung! Klagen Sie 20.000,00 Euro ein, betragen die Kosten also ca. 10.000,00 Euro, unter dem Strich verlieren Sie insgesamt 30.000,00 Euro. Da es sich um eine sehr grobe Regel handelt, sollten Sie immer bei uns nachfragen, welche Kosten auf Sie im schlimmsten Fall zukommen würden, wir können Ihr Risiko bestimmen.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung
die Kosten übernimmt, muß weder ein anwaltlicher Kostenvorschuss noch ein Gerichtskostenvorschuss bezahlt werden. Bitte beachten Sie, daß grundsätzlich Sie selbst dafür sorgen müssen, daß Ihre Versicherung informiert wird und die Zusage erteilt, die Kosten eines Verfahrens zu übernehmen (sog.
Deckungszusage). Wir betrachten die Einholung der entsprechenden Kostendeckungszusage und die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung als Serviceleistung unserer Kanzlei.
Arbeitsrecht: Bitte beachten Sie, dass in Arbeitsgeichtsverfahren in der 1. Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten (Rechtsanwalt) selber trägt, es findet keine Kostenerstattung statt, auch nicht, wenn man den Prozess gewinnt! Der eigene Rechtsanwalt ist also auf jeden Fall zu bezahlen. Hier kann eine Rechtsschutzversicherung sehr sinnvoll sein.
Für entsprechende Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und Gerichtskostentabelle:
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Bitte beachten Sie, dass keine Gewähr für die einzelnen Gebühren übernommen wird und in Ihrer
Angelegenheit, je nach Verfahrensstadium mehrere Gebühren gleichzeitig anfallen können.
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Wert bis
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3/10
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5/10
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7,5/10
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10/10
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13/10
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15/10
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Gerichtskosten
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Euro
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Euro
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Euro
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Euro
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Euro
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Euro
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Euro
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Euro
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300
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10,00
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12,50
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18,75
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25,00
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32,50
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37,50
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25,00
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600
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13,50
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22,50
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33,75
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45,00
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58,50
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67,50
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35,00
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900
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19,50
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32,50
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48,75
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65,00
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84,50
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97,50
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45,00
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1.200
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25,50
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42,50
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63,75
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85,00
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110,50
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127,50
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55,00
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1.500
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31,50
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52,50
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78,75
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105,00
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136,50
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157,50
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65,00
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2.000
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39,90
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66,50
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99,75
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133,00
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172,90
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199,50
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73,00
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2.500
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48,30
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80,50
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120,75
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161,00
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209,30
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241,50
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81,00
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3.000
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56,70
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94,50
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141,75
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189,00
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245,70
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283,50
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89,00
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3.500
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65,10
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108,50
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162,75
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217,00
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282,10
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325,50
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97,00
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4.000
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73,50
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122,50
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183,75
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245,00
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318,50
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367,50
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105,00
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4.500
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81,90
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136,50
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204,75
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273,00
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354,90
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409,50
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113,00
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5.000
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90,30
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150,50
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225,75 | | | | |